Termine
Grundsätzlich hat der Rauchfangkehrer sämtliche seiner Tätigkeiten mind. 2 Tage im Voraus anzukündigen. Im Einvernehmen mit dem Kunden können die Termine auch kürzer oder ohne Bekanntgabe vereinbart werden.
Wird trotz ordnungsgemäßer Bekanntgabe ein Termin vom Kunden nicht eingehalten, ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, unverzüglich einen neuen Termin zu vereinbaren, und es steht ihm frei, die zusätzlichen Anfahrtskosten zu verrechnen.
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